
Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen wurde am
14. Dezember 2010 von der niedersächsischen Landesregierung vorgebracht. In weiterer Folge
wurde die Rauchmelderpflicht am 20. März 2012 durch Ergänzung des § 44 der
Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) um den Absatz 5 eingeführt, wobei zunächst alle
Neubauten und Umbauten ab dem 1.11.2012 unmittelbar betroffen waren.
Für bestehende Bauten bzw. Wohnungen wurde eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2015
(31.12.2015) festgelegt. Demzufolge müssen alle Wohnungen in Niedersachsen spätestens ab
1.1.2016 mit entsprechenden Rauchmeldern ausgestattet sein.
Wo müssen die Rauchwarnmelder angebracht werden?
Die entsprechenden Vorgaben zu den Montageorten und der Anzahl der benötigten Rauchmelder
lassen sich dem § 44 Abs. 5 NBauO entnehmen. Demgemäß muss in allen Schlafräumen und
Kinderzimmern sowie auch in allen Fluren, welche als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen,
jeweils zumindest ein Rauchmelder angebracht sein. Zudem wird – wie auch in anderen
Landesbauordnungen – ausgeführt, dass diese Melder so angebracht werden müssen, dass eine
frühzeitige Raucherkennung und darauf folgende Alarmierung jedenfalls gewährleistet sein muss.
Beispiel:
Eine 3‑Zimmer‑Wohnung mit einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer, in welcher alle Räume
(also auch Wohnzimmer) über einen einzigen Flur erreichbar sind, müsste demzufolge mit drei
Rauchmeldern ausgestattet werden (1× Schlafzimmer, 1× Kinderzimmer, 1× Flur).
Oftmals stellt sich auch die Frage, ob es sinnvoll ist, Rauchmelder in der Küche, im Bad, im
Keller oder auf dem Dachboden zu montieren.
Da in diesen Räumen regelmäßig Staub oder Wasserdampf auftritt, kommt es bei der Verwendung
von herkömmlichen Rauchmeldern in diesen Bereichen oftmals zu Fehlalarmen, was in
Zusammenhang mit einer erhöhten Verschmutzung der Rauchkammer des Melders zu einer
reduzierten Lebensdauer des Rauchmelders führt.
In diesen Räumen können Hitzemelder oder küchentaugliche Rauchmelder angebaut werden.
Wer ist für die Installation und regelmäßige Wartung zuständig?

Die jeweiligen Verantwortungsbereiche in Bezug auf die Rauchmelderpflicht sind in der
Niedersächsischen Bauordnung relativ klar geregelt. Es wird diesbezüglich ausgeführt, dass
bei Wohnungen, welche bis zum 31.10.2012 genehmigt bzw. errichtet wurden, die jeweiligen
Eigentümer dazu verpflichtet sind, diese bis spätestens 31.12.2015 mit Rauchmeldern
auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft ist andererseits der
unmittelbare Besitzer/Mieter der Wohnung zuständig; diese Verpflichtung kann jedoch auch durch
die Eigentümer übernommen werden. Bei Neubauten ist der Bauherr für den Einbau der
Rauchmelder verantwortlich.
Beispiel Mietwohnung:
- Die Vermieter haben für die Installation entsprechender Rauchmelder Sorge zu tragen.
- Die Mieter sind für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft zuständig; dies kann
jedoch nach Vereinbarung durch die Vermieter übernommen werden.
Quelle: Rauchmelder retten Leben